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Bundeswehr in Mali | Mali-Mission der Bundeswehr: Auf dem Hochseil des Völkerrechts


Link [2022-05-25 09:13:58]



In der Sahelzone wird ein „nicht-internationaler bewaffneter Konflikt“ ausgetragen. Das verdient mehr Beachtung

Parallelen sind unverkennbar, in mancher Hinsicht jedenfalls. Sie müssen nicht künstlich reklamiert, sie können sachbezogen resümiert werden. Die UN-Mali-Mission MINUSMA rekrutiert derzeit 13.300 Soldaten sowie 1.900 Polizeikräfte aus 36 Staaten. Das erinnert von der Dimension her an das Unternehmen „Resolute Support“, wie sich die ISAF-Nachfolgemission für Afghanistan ab Anfang 2015 nannte. Deren Einsatzstärke lag in vergleichbarer Größenordnung, sie schwankte zwischen 13.200 und 16.300 Militärs aus zeitweilig 41 Staaten, ausgestattet mit einem robusten Mandat der NATO. Bekanntlich erreichte „Resolute Support“ vor etwa einem Jahr mit dem vollständigen, teils überstürzten Abzug ein finales Stadium.

Mit solcherart Synchronität des Geschehens ist bei MINUSMA vorerst kaum zu rechnen, allerdings verfügt auch diese von den Vereinten Nationen als „Stabilisierungseinsatz“ deklarierte Militärpräsenz über einen robusten Auftrag, der – falls erforderlich – zum Einsatz von Gewalt legitimiert. Wer die Anlässe benennt, sollte über Anti-Terror-Operationen hinausgehen. Die Lage im Mandatsgebiet hat sich seit dem Staatsstreich von 2020 gewandelt, sodass nicht allein Zusammenstöße mit dschihadistischen Verbänden im Nordosten in Betracht kommen. Da die Militärregierung unter Interimspräsident Assimi Goïta auf ihrer Agenda im Anti-Terror-Kampf besteht und sich russischen Beistands versichert hat, erscheint das Verhältnis zu MINUSMA geladen wie nie seit deren Debüt 2013. Das schließt eine nach oben offene Eskalationsskala eher ein als aus.

Wenn nunmehr die Bundeswehr nach dem Willen einer parlamentarischen Mehrheit (den Beschluss vom 20. Mai wollten 541 Abgeordnete bei 103 Gegenstimmen) ihre Präsenz bei MINUSMA von 1.100 auf 1.400 Militärs aufstockt, schickt sie mehr Soldaten in einen Konflikt, für den kein Kriegs-, sondern das humanitäre Völkerrecht gilt, gestützt auf die Genfer Konventionen von 1949. Der Hinweis, alles sei durch den UN-Sicherheitsrat geregelt – die von ihm bis zum 31. Mai 2023 erteilte Ermächtigung legitimiere jede Art militärischen Handelns –, greift zu kurz.

Wer ist wann Kombattant?

Wie bis 2021 am Hindukusch wird in Mali ein „nicht-internationaler bewaffneter Konflikt“ ausgetragen, das heißt, es stehen sich staatliche und nichtstaatliche Konfliktparteien gegenüber: Eine nationale Armee wie auch das multinationale UN-Militärkorps treffen auf aufständische Kombattanten. Bei Letzteren kann es sich um organisierte bewaffnete Gruppen (Milizen)handeln, doch genauso um Akteure, die nach kurzer Zeit wieder in den Zivilstatus wechseln. Sie tauchen abrupt auf und ziehen sich zurück, tragen Waffen und legen sie wieder ab. Dabei kann das Recht auf Selbstverteidigung für MINUSMA-Kader mit dem Recht von Zivilisten auf den Schutz vor militärischer Gewalt kollidieren. Dieses Zwiespalts scheint sich der Bundestag bewusst gewesen zu sein. Immerhin wird zum Engagement in Mali vermerkt, die Teilnahme an Operationen zur Terrorismusbekämpfung sei nicht Teil des Auftrags, aber die Soldaten hätten das uneingeschränkte Recht zur individuellen Selbstverteidigung.

Das mag sein, nur müssen Standards eingehalten werden, wie sie das humanitäre Völkerrecht nun mal setzt, wenn es den besonderen Schutz der Zivilbevölkerung bei nicht-internationalen Konflikten geltend macht. Die Kriterien, die erfüllt sein müssen, falls Zivilisten den Schutzanspruch verlieren, sind klar definiert. Die unmittelbare oder mutmaßliche Beteiligung an Feindseligkeiten allein reicht nicht aus, um sie Kombattanten gleichsetzen und bekämpfen zu dürfen. Sie müssen schon Wirkung hinterlassen. Das passiert, indem Kapazitäten einer Konfliktpartei nachhaltig geschädigt, sprich: Gebäude, Unterstände, Waffen oder Transportmittel zerstört, Personen verletzt oder getötet werden. Das Kapern eines Tanklasters durch afghanische Zivilisten, zu dem es 2009 in der Region Kunduz kam, ist davon nicht erfasst. Folglich hätte es seinerzeit keinen gezielten Luftangriff geben und der Schutzanspruch sich dort aufhaltender Zivilpersonen dadurch nicht negiert werden dürfen.

Wer also für MINUSMA in Mali Zivilisten erschießt, kann sich eines Verbrechens schuldig machen, selbst wenn das in Kampfsituationen geschieht. Da bei nicht- internationalen Konflikten das Recht des Staates anzuwenden ist, auf dessen Territorium strafbare Handlungen verübt werden, sind dafür dessen Gerichte zuständig. Es sei denn, die Truppensteller von MINUSMA vereinbaren mit der Regierung in Bamako, dass Straftaten eigener Soldaten ausschließlich von der eigenen Justiz zu verhandeln sind (wie das für die Bundeswehr in Afghanistan geregelt war). Es ist nicht damit getan, einen Auslandseinsatz wie den in Mali als „augenblicklich gefährlichsten der Bundeswehr“ zu beschreiben. Gebraucht wird das präzise Ausloten des Konflikttyps, um sich der Rechtsnormen bewusst zu werden, die zu beachten sind. Vor allem sollte dies ohne die übliche moralisierende Selbstvergewisserung geschehen.

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